Cannabis

Hintergrund

Cannabis gehört zur Familie der Hanfgewächse und enthält über 100 verschiedene Cannabinoide. Besonders bekannt ist dabei Tetrahydrocannabinol (THC), das für die psychoaktive Wirkung verantwortlich ist.

Was ist Cannabis?

  • Cannabis umfasst verschiedene Hanfarten, darunter Cannabis sativa und Cannabis indica.

  • Die Pflanze wird sowohl industriell (als Faser-, Nutz- oder Medizinalhanf) als auch zu Rausch- und Arzneizwecken genutzt.

  • Typische Produkte sind Marihuana (getrocknete Blüten/Blätter) und Haschisch (Pflanzenharz).

Wofür wird Cannabis genutzt?

  • Medizinisch: Zur Behandlung von chronischen Schmerzen, Spastik, Appetitlosigkeit, Übelkeit (z. B. nach Chemotherapie), Epilepsie und anderen Erkrankungen.
  • Rauschmittel: Genusskonsum zur Erzeugung von Rausch, Entspannung, Anregung oder zur Verstärkung von Sinneswahrnehmungen. Zumeist wird Cannabis geraucht, seltener gegessen, als Tee getrunken oder vaporisiert.
  • Weitere Nutzung: Hanfprodukte werden außerdem als Baustoff, für Kleidung oder Nahrungsergänzung verwendet. Diese industriellen Hanfarten enthalten praktisch kein THC.

Wirkung und Risiken des Konsums

Der Hauptwirkstoff THC wirkt auf das körpereigene Endocannabinoidsystem. Es bindet an CB1-Rezeptoren im Gehirn, was zu Effekten wie Euphorie, Entspannung, gesteigerter Wahrnehmung, aber auch zu Angst, Paranoia oder Halluzinationen führen kann. CBD (Cannabidiol) ist ebenfalls enthalten, wirkt aber nicht berauschend, sondern kann dämpfend und entkrampfend wirken.

Ein akuter Cannabisrausch kann Reaktions- und Merkfähigkeitsstörungen, Schwindel, Angstgefühle, depressive Verstimmungen, Herzrasen und Blutdruckabfall auslösen. Auch Orientierungslosigkeit und Erinnerungslücken sind möglich. Unter Einfluss von Cannabis sollten daher weder Fahrzeuge noch Maschinen bedient und keine Verantwortung für Kinder übernommen werden.

Langfristiger und hochdosierter Konsum kann die Gehirnleistung beeinträchtigen, psychische Erkrankungen verschlimmern und bei Mischkonsum mit Tabak Lungen- sowie Herz-Kreislauf-Probleme verstärken. Während der Schwangerschaft sollte Cannabis unbedingt vermieden werden, da es die Gehirnentwicklung des Ungeborenen stören kann.

Zusätzlich bergen verunreinigte Cannabisprodukte und die Kombination mit anderen Drogen wie Nikotin, Ecstasy, Kokain oder Halluzinogenen erhebliche gesundheitliche Risiken, da Dosierung und Wirkung kaum kontrollierbar sind.

Wichtig zu wissen: Medizinisches Cannabis, das seit 2017 für bestimmte Erkrankungen verschrieben werden kann, ist rechtlich klar vom sogenannten Konsumcannabis getrennt. Mit dem zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz (CanG) wurden die rechtlichen Grundlagen neu geregelt. Artikel 1 des Gesetzes enthält die Vorschriften für Konsumcannabis (▶️ KCanG), während Artikel 2 die Bestimmungen für medizinisches Cannabis (▶️ MedCanG) festlegt.

Hinweis: Ein Gesetzesentwurf sieht vor, dass Verschreibungen von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nur nach persönlichem Kontakt mit einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen dürfen – z. B. in der Praxis oder bei einem Hausbesuch. Das Verfahren läuft derzeit noch.

Konsumcannabis

Die aktuelle Rechtslage zum Konsumcannabis in Deutschland regelt den Anbau, Besitz, Konsum und Erwerb von Cannabis für Erwachsene seit dem 1. April 2024 umfassend und sieht besondere Schutzmaßnahmen für Minderjährige sowie eine kontinuierliche Evaluation vor.

Wesentliche Regelungen

  • Eigenanbau und Besitz: Erwachsene dürfen bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 g zu Hause besitzen. Der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro Person ist erlaubt. Überschreitungen dieser Mengen gelten als Ordnungswidrigkeit; größere Mengen können eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach sich ziehen.

  • Abgabe und Clubs: Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Anbau von Cannabis ist in zugelassenen Anbauvereinigungen (Clubs mit maximal 500 Mitgliedern) gestattet. Mitglieder ab 21 Jahren dürfen bis zu 50 g, jüngere Erwachsene bis 30 g pro Monat beziehen; für sie gelten zudem strengere THC-Grenzwerte.

  • THC-Höchstgehalt: Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren ist der THC-Gehalt auf 10 % und die maximale Abgabemenge auf 30 g pro Monat limitiert.

  • Schutz Minderjähriger: Weitergabe, Besitz und Konsum von Cannabis durch oder für Minderjährige bleiben strafbar. Anbau und Produkte müssen vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen gesichert sein.

  • Öffentlicher Konsum: Cannabis darf nicht in sensiblen Bereichen wie Schulen, Spielplätzen oder in einer Entfernung von 100 m zu diesen Einrichtungen, zumindest tagsüber, konsumiert werden.

  • Importverbot: Die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland bleibt verboten, auch aus Nachbarländern der EU.

Siehe auch Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz vom Bundesministerium für Gesundheit.

Weitere Aspekte laut CanG

Verkehrsrechtliche Aspekte

  • Fahrtüchtigkeit: Für THC gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blut im Straßenverkehr. Ein Überschreiten kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen.

Weitere Besonderheiten

  • Werbung und Sponsoring: Werbung für Konsumcannabis, die Abgabe von Mustern sowie Sponsoring sind strikt untersagt.

  • Entkriminalisierung und Amnestie: Vorherige Verurteilungen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar wären, können gelöscht werden; laufende Ermittlungs- und Strafverfahren werden beendet.

  • Evaluation: Ein erstes umfassendes Monitoring zur Bewertung des Gesetzes ist vorgesehen. Ende 2025 erfolgt die erste Zwischenbewertung mit Fokus auf Prävalenz, Gesundheitsschutz und Kriminalitätsentwicklung.

Prävention und Jugendschutz

  • Präventionsmaßnahmen: Parallel zur Legalisierung wird die Aufklärung durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgebaut. Schwerpunkte sind Prävention, Konsumkompetenz und Jugendschutz.

Medizinisches Cannabis

Der aktuelle Rechtsrahmen für medizinisches Cannabis in Deutschland ist im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt, das seit dem 1. April 2024 gilt. Hier sind Verschreibung, Erwerb und Anwendung getrennt von Cannabis zu Genusszwecken geregelt und laufend aktualisiert.

Voraussetzungen und Verschreibung

  • Verschreibung und Bezug: Medizinisches Cannabis ist weiterhin verschreibungspflichtig und kann von Haus- und Fachärzten verordnet werden, wenn herkömmliche Therapieoptionen ausgeschöpft sind und eine positive Wirkung zu erwarten ist.

  • Rezept und Abgabe: Seit April 2024 reicht ein normales elektronisches Rezept (eRezept), Betäubungsmittelrezepte sind nicht mehr erforderlich. Die Abgabe erfolgt ausschließlich über Apotheken.

  • Kassenleistung: Gesetzlich Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenübernahme durch ihre Kasse beantragen; die Bewilligung erfolgt auf Antrag vor Beginn der Therapie und nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst.

  • Privatrezept: Ärzte dürfen auch ohne Kassenbewilligung auf Privatrezept verschreiben; dabei trägt der Patient die Kosten selbst.

Geplante Verschärfungen

  • Persönlicher Arztkontakt: Nach aktuellem Referentenentwurf soll medizinisches Cannabis (vor allem Blüten) nur noch nach persönlicher Konsultation in der Arztpraxis oder bei Hausbesuchen verschrieben werden – reine Online-Verschreibungen werden ausgeschlossen.

  • Regelung für Folgeverschreibungen: Mindestens ein persönlicher Arztkontakt pro Jahr ist Voraussetzung. Auch für Folgerezepte innerhalb einer Praxis gilt diese Pflicht.

  • Versandverbot: Cannabisblüten sollen künftig nicht mehr über Versandapotheken, sondern nur direkt in Apotheken vor Ort abgegeben werden.

  • Apotheken und Überwachung: Die Abgabe und Überwachung des Verkehrs mit medizinischem Cannabis liegt bei den Landesbehörden, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übernimmt die bundesweite Koordination.

Weitere Aspekte

  • Anbau, Einfuhr, Kontrolle: Der Anbau ist nur spezialisierten, staatlich regulierten Unternehmen erlaubt, der Import weiterhin streng reglementiert.

  • Kinder- und Jugendschutz: Besonderer Schutz gilt bei der Abgabe und Handhabung von medizinischem Cannabis im privaten und öffentlichen Raum.

  • Dokumentationspflichten: Apotheken unterliegen weiterhin Melde- und Dokumentationspflichten beim Umgang mit medizinischem Cannabis.

Diese Regelungen bilden eine klare Trennung zwischen medizinischem Cannabis und Genusscannabis. Der Bereich unterliegt aktuell teils deutlichen Verschärfungen zur Erhöhung der Patientensicherheit, insbesondere durch Einschränkung telemedizinischer Angebote und Stärkung der Apothekenpflicht.

Epidemiologie

Aktuelle Daten

In Deutschland konsumieren aktuell etwa 4,5 Millionen Erwachsene jährlich Cannabis – diese Zahl hat sich in den letzten 15 Jahren etwa verdoppelt. Insbesondere junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren weisen den höchsten Konsum auf; fast 47 % dieser Altersgruppe haben 2023 mindestens einmal im Leben konsumiert, 8 % regelmäßig.

  • Im Jahr 2023 konsumierten rund 4,5 Millionen Menschen zwischen 18 und 64 Jahren in Deutschland Cannabis innerhalb der letzten zwölf Monate.

  • 2024 haben nach aktuellen Schätzungen etwa 19,7 Millionen Menschen mindestens einmal Cannabis konsumiert, davon 330.000 medizinisch auf Rezept.

  • Bei den 18- bis 25-Jährigen lag die 12-Monats-Prävalenz 2023 bei 47,2 %, bei den 12- bis 17-Jährigen bei 8,3 % – regelmäßig konsumierten 8,0 % bzw. 1,3 %.

  • Bei Erwachsenen wurden im Jahr 2021 bereits 8,8 % als Konsumierende innerhalb eines Jahres gemeldet.

Entwicklung der letzten Jahre

  • Die Zahl der Konsumierenden hat sich in den letzten 15 Jahren fast verdoppelt.

  • Besonders unter jungen Menschen ist ein deutlicher Anstieg zu beobachten: Zwischen 2011 und 2023 stieg der Anteil der 18- bis 25-Jährigen, die jemals Cannabis konsumiert haben, von etwa 35 % auf über 47 %.

  • Auch problematischer oder häufiger (täglicher) Konsum nimmt zu: In der Bevölkerung gelten mittlerweile rund 3,7 Millionen Menschen als tägliche oder nahezu tägliche Nutzende in Europa, mit dem Schwerpunkt in der Altersgruppe unter 35 Jahren.

  • Erste Analysen nach der Teillegalisierung (seit April 2024) zeigen bislang keine signifikante Zunahme des Konsums, aber Expertinnen und Experten erwarten langfristig einen leichten Anstieg; besonders die Nutzung im privaten Kontext nimmt zu.

Konsumformen

  • Häufigste Konsumform ist das Rauchen (Joint oder in Pfeifen), gefolgt von Vaporisieren und essbaren Produkten.

  • Unter den regelmäßig Konsumierenden finden sich überdurchschnittlich junge Männer.

Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN) – Erster Zwischenbericht

Die gesetzlich vorgesehene wissenschaftliche Evaluation des Konsumcannabisgesetz (KCanG) erfolgt durch das Verbundprojekt EKOCAN unter Beteiligung eines interdisziplinären Fachbeirats. Zwischen 2025 und 2028 untersucht EKOCAN die Auswirkungen des KCanG umfassend. Der nun vorliegende erste Zwischenbericht (Oktober 2025) basiert auf acht bestehenden und vier eigenen Surveys sowie verschiedenen Routinedaten.

Zentrale Ergebnisse

1. Entwicklung des Cannabismarkts:
Der Gesamtbedarf an Medizinal- und Konsumcannabis lag 2024 bei rund 670–823 Tonnen. Nur ein sehr kleiner Anteil (unter 2 %) stammt bislang aus Anbauvereinigungen; der Schwarzmarkt bleibt bedeutend. „Social supply“ – also die Weitergabe im sozialen Umfeld – spielt eine zentrale Rolle.

2. Kinder- und Jugendschutz:
Bislang zeigen sich keine Hinweise auf eine Zunahme des Cannabiskonsums unter Jugendlichen. Im Gegenteil: Der seit 2019 rückläufige Trend scheint sich fortzusetzen. Cannabisvergiftungen unter Kindern sind weiterhin selten.

3. Gesundheitsschutz:
Beim Cannabiskonsum Erwachsener zeichnen sich keine abrupten Veränderungen ab. Ein leichter Anstieg akuter gesundheitlicher Probleme nach Inkrafttreten des Gesetzes ist möglich, muss aber weiter untersucht werden. Im Straßenverkehr sind bislang keine nennenswerten Veränderungen erkennbar.

4. Kriminalität:
Das KCanG hat zu einem Rückgang cannabisbezogener Delikte um etwa 60–80 % geführt. Insbesondere „konsumnahe“ Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz entfallen. Schwerere Handelsdelikte machen nun einen größeren Anteil der registrierten Fälle aus.

5. Konsumverbote:
Die Regelungen zum Konsumverbot in Gegenwart von Minderjährigen oder in deren Nähe werden nur selten verletzt. Polizei und Ordnungsbehörden sehen teils Umsetzungsprobleme, jedoch keinen dringenden Handlungsbedarf.

6. Besitz- und Weitergabemengen:
Die zulässige Besitzmenge von 25 Gramm im öffentlichen Raum wird von Konsumierenden überwiegend als ausreichend empfunden. Anbaugrenzen und Besitzmengen am Wohnort sind teilweise inkongruent, spielen in der Praxis aber bisher kaum eine Rolle.

Vorläufige Schlussfolgerung

Im Zwischenbericht wird deutlich, dass sich die Teillegalisierung bislang nicht in drastischen Veränderungen des Konsumverhaltens, der Gesundheit oder der Kriminalitätslage niederschlägt. Ein dringender Anpassungsbedarf ergibt sich derzeit nicht.
Deutlich wird jedoch, dass Anbauvereinigungen bislang keinen wesentlichen Beitrag zur Verdrängung des Schwarzmarkts leisten. Soll dieses Ziel erreicht werden, sind Anpassungen in der Umsetzung des Gesetzes erforderlich.

Quellen und weiterführende Literatur